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Rechtsanwaltskanzlei Fischer-Heitmann, Rees

Prozesskostenhilfe - PKH bzw. Verfahrenkostenhilfe - VKH

 

Kosten eines Rechtsanwaltes

Viele Bürger scheuen davor zurück, einen Anwalt zu beauftragen, weil sie der Ansicht sind, sich keinen Anwalt leisten zu können.

An dieser Stelle sei einmal darauf hingewiesen, dass jedem, der einen Anwalt benötigt um ihm zustehende Ansprüche - außergerichtlich und gerichtlich - durchzusetzen, gesetzlich die Möglichkeit eingeräumt wird, einen Anwalt zu beauftragen, wenn ihm die wirtschaftlichen Mittel hierzu fehlen:

1. Außergerichtliche Beauftragung

Hier besteht die Möglichkeit, bei dem Amtsgericht seines Wohnsitzes einen sog. Berechtigungsschein zu beantragen. Dem Rechtspfleger dort ist mitzuteilen, warum anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden soll, weiter sind die wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird ein sog. Berechtigungsschein ausgestellt, der dann dem zu beauftragenden Anwalt vorzulegen ist. Aufgrund dieses Scheines werden seine Gebühren dann mit der Staatskasse abgerechnet, der Mandant selber hat lediglich eine Selbstbeteiligung von derzeit 15,00 EUR an den Anwalt zu zahlen.

2. Gerichtliche Beauftragung

Ähnlich verhält es sich für Kosten, die im Rahmen eines Gerichtsprozesses anfallen. Dort beantragt der Anwalt dann bei Gericht, seinem Mandanten Prozesskostenhilfe bzw. in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Hier hat der Mandant einen Fragebogen zu seinen persönlichen Verhältnissen auszufüllen. Das Gericht prüft sodann, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und ob die finanziellen Mittel des Mandanten ein Bestreiten der Kosten aus eigenen Mitteln tatsächlich nicht zulässt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird der Antrag genehmigt, mit der Folge, dass die Kosten für den eigenen Anwalt sowie die Gerichtskosten und ev. anfallenden Sachverständigengebühren oder Zeugengelder von der Staatskasse übernommen werden.

Wie Sie sehen, sind finanzielle Engpässe heute kein Grund mehr, um die Beauftragung eines Anwaltes zu scheuen.

Rechtsanwaltskanzlei Fischer-Heitmann,
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