Home

Rechtsanwaltskanzlei Fischer-Heitmann, Rees

Erben, Erbrecht und Berliner Testament

 

Erbrecht

Die meisten rechtlichen Fragen zu diesem Thema drehen sich um die Frage der Erfolge und den damit verbundenen Konsequenzen

1. Gesetzliche Erbfolge

Hinterlässt der Verstorbene kein Testament wird die Erbfolge gesetzlich geregelt.

An 1. Stelle der Erbfolge stehen die Ehepartner gleichrangig neben den Abkömmlingen (Kinder der Ehepartner) des Erblassers.

Sind weder Ehepartner noch Abkömmlinge vorhanden, rücken die weiteren Verwandten nach (erst die Großeltern, dann Tanten/Onkels und schließlich Cousinen/Cousins)

Wenn überhaupt keine Erben vorhanden sind, erbt der Fiskus.

2. Testament

Wenn man die gesetzliche Erbfolge ändern möchte, ist es ratsam, ein Testament zu errichten. Dort sollte der Erblasser seinen Willen klar und deutlich festlegen. Es gibt die Möglichkeit, (a) das Testament handschriftlich aufzusetzen - hierbei ist wichtig, dass es den Aussteller eindeutig erkennen lässt, ein Datum aufweist und von dem Aussteller eigenhändig unterschrieben ist - und selbiges dann entweder bei sich zu Hause aufzubewahren oder es beim jeweils zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen oder (b)ein notarielles Testament aufzusetzen

Der Erblasser kann sein Testament jederzeit ändern, wichtig ist, dass immer das Testament mit dem neuesten Datum rechtsgültig ist. Sollten Sie also nach dem Tod des Verstorbenen mehrere Testamente in seinem Haus/Wohnung finden, ist das Testament mit dem aktuellstem Datum rechtsgültig.

3. Sonderfall: Berliner Testament

n den Fällen, in denen selbst genutzter Grundbesitz vorhanden ist, setzen sich die Eheleute häufig gegenseitig als Alleinerben (sog. Vorerben) und ihre Kinder als sog. Nacherben ein. Damit soll verhindert werden, dass die Nacherben im Falle des Erbfalles ihren Erbteil beanspruchen und der überlebende Ehegatte ggf. gezwungen wird, den Grundbesitz zu veräußern, weil er ansonsten nicht in der Lage ist, die Kinder auszubezahlen.

Was Viele aber nicht wissen ist, dass dieses Testament den Vorerben, also den überlebenden Ehepartner in der Regel verpflichtet, das Erbe für die Kinder und Nacherben zu erhalten. Er darf also z.B. über den Grundbesitz nicht frei verfügen - ihn verkaufen o.ä. - ohne vorher die Zustimmung der Nacherben dazu einzuholen.

Alleine zu diesem Sonderfall können etliche, juristische Probleme entstehen, dann nämlich, wenn der Inhalt des Testamentes nicht eindeutig formuliert ist.

Vor Aufsetzung eines Testamentes, welcher Art auch immer, ist es insofern ratsam, sich juristisch beraten zu lassen, um später langwierige Rechtsstreitigkeiten unter den Erben, bei denen es in der Regel um die Auslegung des Testamentes, also den Willen des Erblasser geht, zu verhindern.

Rechtsanwaltskanzlei Fischer-Heitmann,
Tel.: +49 2851 5899825, Fax.: +49 2851 5899826, kanzlei(:at:)fischer-heitmann.de
Dores-Albrecht Str. 6, 46459 Rees, Germany