Wenn die Kündigung ausgesprochen wird, ist der Schreck erst einmal groß. Arbeitnehmer, die mindestens 6 Monate beschäftigt waren und in einem Betrieb mit mindestens 10 Mitarbeitern gearbeitet haben, genießen jedoch einen sog. Kündigungsschutz, nach dem KSchG. D.h, nach Erhalt der Klage können sie die Kündigung gerichtlich überprüfen lassen. Wichtig ist jedoch, dass der Antrag spätestens drei Wochen nach Erhalt der Kündigung bei Gericht eingeht. Wer diese Frist versäumt, hat keine Möglichkeit mehr, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Selbst wenn die Kündigung aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt sein sollte - was im übrigen vom Arbeitgeber zu beweisen ist - , besteht immer noch die Möglichkeit auf Zahlung einer Abfindung. Die Höhe der Abfindung wiederum ist abhängig von der Dauer der Beschäftigung.
Wer allerdings noch keine 6 Monate im Betrieb beschäftigt war, kann unter Einhaltung der Kündigungsfrist - in der Regel vier Wochen zum Monatsende oder vier Wochen zum 15. eines Monates - jederzeit entlassen werden, auch in der Probezeit.
Eine gerichtliche Überprüfung dieser Kündigung ist jedoch auch dann erfolgsversprechend, wenn der Arbeitgeber z.B. die Kündigungsfristen nicht eingehalten, gegen Bestimmungen des Tarifvertrages oder Bestimmungen des Ausbildungsvertrages verstoßen hat, was ein Anwalt recht schnell feststellen kann, wenn ihm die vertraglichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
Insofern genießen auch schwangere Arbeitnehmerinnen, Auszubildende, Schwerbehinderte und Angestellte für die ein Tarifvertrag verbindlich ist, einen besonderen Kündigungsschutz nach den für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Während der Probezeit z.B.kann nach dem MSchG das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden, wenn eine nachgewiesene Schwangerschaft vorliegt. Hier kann eine Kündigung frühestens vier Monate nach der Entbindung ausgesprochen werden. Allerdings muss die Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber dann spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung von der Schwangerschaft in Kenntnis setzen.
Wer rechtsschutzversichert ist, braucht sich um die Kosten des Anwaltes und des Gerichts keine Sorgen zu machen, arbeitsrechtliche Streitigkeiten sind in der Regel vom Versicherungsschutz umfasst.
Aber selbst wenn keine Versicherung abgeschlossen ist, gibt es immer noch die Möglichkeit, bei Gericht einen sog. Prozesskostenhilfeantrag zu stellen, in welchem beantragt wird, die Kosten über die Staatskasse abzurechnen. Dieser Antrag wird bewilligt, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hat und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellenden eine Übernahme der anfallenden Kosten nicht zulassen.
Scheuen Sie sich also nicht bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten einen Rechtsanwalt zu konsultieren.